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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 3 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 95
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 88 gelten nur insoweit, als Norwegen und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen ähnliche Bestimmungen wie die Gemeinschaft anwenden.
Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Annahme dieser Vorschriften durch Norwegen und die Schweiz und teilt ihnen den Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 88 sowie der von Norwegen und der Schweiz erlassenen ähnlichen Bestimmungen mit.
Diese Vorschriften gelten unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinschaft, Norwegen und die Schweiz ein Übereinkommen geschlossen haben, welches unter anderem vorsieht, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.