Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 03.09.2014

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Kapitel 3 Informationsaustausch

Artikel 14w
(1) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilenden Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können. (2) Alle sachdienlichen Informationen, die der erteilenden Zollbehörde zur Verfügung stehen, werden den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, in denen der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine zollrelevante Tätigkeit ausübt. (3) Widerruft eine Zollbehörde die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage seines AEO-Zertifikats erteilte Bewilligung für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen gemäß den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die das AEO-Zertifikat erteilt hat.