
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
Zusatzinformationen

- 1. Begriffsbestimmungen
1.2. Inverkehrbringen von Waren
Unter Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen.
