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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 4 Vorübergehende Ausfuhr mit Carnet ATA
Artikel 798
Wenn eine Ware, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnet ATA verlassen hat, nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt ist, ist der Ausfuhrzollstelle eine Ausfuhranmeldung vorzulegen, die alle in Anhang 37 genannten Angaben enthält.
Auf Vorlage des betreffenden Carnets bestätigt die Ausfuhrzollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung und macht das Wiedereinfuhrstammblatt sowie den Wiedereinfuhrabschnitt ungültig.