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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IVa. Kontrolle der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren
Artikel 912b
(1) Das Kontrollexemplar T5 wird von den Beteiligten im Original und mindestens einer Durchschrift ausgestellt. Alle diese Papiere müssen vom Beteiligten einzeln unterschrieben werden und hinsichtlich der Warenbezeichnung und der besonderen Angaben alle Eintragungen enthalten, die gemäß der Gemeinschaftsvorschrift notwendig sind, die die Überwachung erfordert.
(2) Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift die Leistung einer Sicherheit vor, so wird diese Sicherheit
- bei der in dieser Vorschrift genannten Einrichtung oder andernfalls bei der Stelle, die das Kontrollexemplar T5 ausstellt, oder bei einer anderen von dem Mitgliedstaat, zu dem diese Stelle gehört, zu diesem Zweck bezeichneten Stelle geleistet, und zwar
- nach den in dieser Gemeinschaftsvorschrift oder andernfalls nach den von den Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegten Modalitäten.
In diesem Fall wird in Feld 106 des Vordrucks T5 einer der nachstehenden Vermerke eingetragen:
- Garantía constituida por un importe de ... euros
- Sikkerhed på ... EUR
- Sicherheit in Höhe von ... EURO geleistet
- Κατατεθείσα εγγύηση ποσού ... ΕΥΡΩ
- Guarantee of EUR ... lodged
- Garantie d'un montant de ... euros déposée
- Garanzia dell'importo di ... EURO depositata
- Zekerheid voor ... euro
- Entregue garantia num montante de ... EURO
- Annettu ... euron suuruinen vakuus
- Säkerhet ställd till et belopp av ... euro
- Celní dluh ve výši ... EUR zajištěn
- Esitatud tagatis EUR...
- Galvojums par EUR ...iesniegts
- Pateikta garantija ... EUR sumai
- ...EUR vámbiztosíték letétbe helyezve
- Garanzija fuq l-EUR...saret
- Złożono zabezpieczenie w wysokości ... EUR
- Položeno zavarovanje v višini ... EUR
- Poskytnuté zabezpečenie vo výške... EUR
- Обезпечение от ... EUR представено
- Garantie depusă în sumă de ... EUR.
(3) Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift eine Frist vor, innerhalb deren die Waren der Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden müssen, so wird in Feld 104 des Vordrucks T5 der Vermerk "Frist von ... Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung /Bestimmung zugeführt werden müssen" entsprechend ergänzt.
(4) Werden die Waren im Rahmen eines Zollverfahrens befördert, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Zollstelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.
Das für das Verfahren verwendete Dokument muss einen Hinweis auf das ausgestellte Kontrollexemplar T5 enthalten. Das Kontrollexemplar T5 muss in Feld 109 des Vordrucks T5 einen Hinweis auf dieses Dokument enthalten.
(5) Werden die Waren nicht in ein Zollverfahren überführt, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Stelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.
In Feld 109 des Vordrucks T5 ist einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:
- Mercancías no incluidas en un régimen aduanero
- Ingen forsendelsesprocedure
- Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren
- Εμπορεύματα εκτός τελωνειακού καθεστώτος
- Goods not covered by a customs procedure
- Marchandises hors régime douanier
- Merci non vincolate ad un regime doganale
- Geen douaneregeling
- Mercadorias não sujeitas a regime aduaneiro
- Tullimenettelyn ulkopuolella olevat tavarat
- Varorna omfattas inte av något tullförfarande
- Zboží mimo celní režim
- Kaup, millele ei rakendata tolliprotseduuri
- Preces, kurām nav piemērota muitas procedūra
- Prekės, kurioms netaikoma muitinės procedūra
- Vámeljárás alá nem vont áruk
- Oġġetti mhux koperti bi proċedura tad-Dwana
- Towary nieobjęte procedurą celną
- Blago ni vključeno v carinski postopek
- Tovar nie je v colnom režime
- Стоки, които не са под митнически режим
- Mărfuri care nu sunt acoperite de un regim vamal.
(6) Das Kontrollexemplar T5 wird von der in den Absätzen 4 und 5 genannten Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die in Feld A ("Abgangsstelle") dieser Papiere einzutragen sind:
a) auf dem Vordruck T5: die Bezeichnung der Stelle und den Dienststempelabdruck, die Unterschrift des zuständigen Bediensteten, das Datum des Sichtvermerks und eine Registriernummer, die im Voraus aufgedruckt sein kann;
b) auf dem Ergänzungsblatt T5bis oder der Ladeliste T5: die Registriernummer des Vordrucks T5. Diese Nummer wird entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der Stelle enthält, oder handschriftlich eingetragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck hinzuzusetzen.
(7) Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gilt Artikel 357 sinngemäß. Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle kontrolliert die Sendung, füllt Feld D ("Prüfung durch die Abgangsstelle") auf der Vorderseite des Vordrucks T5 aus und versieht es mit ihrem Sichtvermerk.
(8) Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle behält eine Durchschrift von jedem Kontrollexemplar T5. Die Originale werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald alle Förmlichkeiten erfüllt und die Felder A ("Abgangsstelle") und - auf dem Vordruck T5 - B ("Zurücksenden an") ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind.
(9) Der Artikel 360 gilt sinngemäß.