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- Anhänge III, IIIA und IIIB sowie IV und IVA der EG-VerbringungsV
Anhang IIIB - Abfälle der grünen Liste, die zusätzlich aufgeführt werden, bis gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist
1.Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
2.In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
BEU04 Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
BEU05 Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen
3.Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 30 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen (2).
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(1)ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(2)ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.