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Richtlinie des BMF vom 09.03.2009, BMF-010313/0071-IV/6/2009
gültig von 09.03.2009 bis 15.04.2009
ZK-1890, Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht"
Beachte
-
Abschnitt 2.12.: Anwendung erst mit Produktivsetzung der TARIC-Maßnahme möglich.
- 2. Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag (Art. 189 bis 200 ZK, Art. 857 und 858 ZK-DVO)
2.12. Sicherheitsleistung für die Einfuhrumsatzsteuer im Verfahren mit Code 42xx/63xx
Gemäß Art. 190 ZK steht es, wenn nicht eine zwingende Sicherheitsleistung vorgeschrieben ist, im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ZollR-DG und des § 26 UStG gilt diese Regelung auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Von diesem Ermessen macht die österreichische Zollverwaltung künftig bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer wegen anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Art. 6 Abs. 3 UStG) für bestimmte Waren aus bestimmten Usprungs- bzw. Herkunftsländern Gebrauch. Vom Spediteur ist daher, wenn er die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Verwendung der Sonder-UID als indirekter Vertreter abgibt, zunächst für Waren der nachfolgenden Warengruppen mit Ursprungs- bzw. Versendungsland Volksrepublik China eine Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer zu leisten.
Kapitel
Warengruppe
Beschreibung allgemein
ex 39
3924
Küchenartikel
61
gesamt
Bekleidung
62
gesamt
Bekleidung
64
gesamt
Schuhe
ex 44
4420
Ziergegenstände aus Holz
ex 73
7323
Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl
ex 84
8422
Geschirrspüler
8450
Waschmaschinen
8473
Computerteile
ex 85
8508
Staubsauger
8509
Küchengeräte
8516
Mikrowelle, Herde
8517 12
Mobiltelefone
8525
MP3, Digicam
8542
CPUs
ex 94
9403
andere Möbel (Gartenmöbel aus Rattan, Bambus)
95
gesamt
Spielzeug
Von der Sicherheitsleistung ausgenommen sind zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit einem AEOC-Zertifikat (Zollvereinfachungen) oder AEOF-Zertifkat (nicht ausgenommen sind Wirtschaftsbeteiligte mit einem bloßen AEOS-Zertifikat). Der AEO-Status ist dafür in der Anmeldung vom Anmelder entsprechend zu codieren.
Die Umsetzung der Besicherung erfolgt in Form einer neuen Taric-Maßnahme (U42). In der Anmeldung ist einer der nachfolgenden Dokumentenartencodes anzugeben:
- Y024 (= Anmelder (AEO-Zert-Code)): keine Sicherheit
- 5OSU (= innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Sonder-UID als indirekter Vertreter bzw. ohne AEO-Anmelder): keine Sicherheit
- 5MSU (= innergemeinschaftlicher Lieferung mit Sonder-UID als indirekter Vertreter): Sicherheit
Da es sich bei der Besicherung der Einfuhrumsatzsteuer in den vorliegenden Fällen um eine fakultative Sicherheit handelt kommt die Regelung des § 68a ZollR-DG, die entsprechend ihrer Überschrift nur bei Anwendung des Art. 192 ZK - somit bei nach dem Zollrecht zwingend zu erhebenden Sicherheiten - gilt, nicht zur Anwendung.
Die Sicherheit kann
- geldwirksam geleistet werden, in dem der Spediteur in der Anmeldung den Sicherheitsartencode 01 angibt; die Zahlung erfolgt entweder bar (sofort) oder durch Entrichtung des im Weg des Zahlungsaufschubkontos gem. Art. 226 b und c ZK erfassten Sicherheitsbetrages;
oder
- geldunwirksam aufgrund der Angabe des Sicherheitsartencodes 03 in der Anmeldung durch Heranziehung der für die Zahlungsaufschubgenehmigung des Art. 226 lit b oder c ZK hinterlegten Sicherheit mittels Anmerkung auf dem Zahlungsaufschubkonto geleistet werden. Die Höhe des Sicherheitsrahmens wäre in diesem Fall regelmäßig zu prüfen; bei Überschreiten des Sicherheitsrahmens sind entsprechende Maßnahmen zu fordern.
Die Sicherheit wird vom Zollamt freigegeben, sobald der Nachweis der Beförderung bzw. Versendung gem. den §§ 2 und 3 der VO zu Art. 7 UStG (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 1996/401) vorgelegt wird.