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Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010220/0024-IV/8/2007
gültig von 01.02.2007 bis 27.04.2011
AL-1000, Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag
- Erlass zum Altlastensanierungsgesetz
§ 19 Entschädigungen
Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des § 16 als auch in den Fällen des § 17 Abs. 4. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise kann sich eine Gemeinde nicht auf § 19 berufen, wenn der Bürgermeister jahrelang stillschweigend geduldet hat, dass auf einem kommunalen Grundstück Ablagerungen getätigt werden.
Duldungspflichten im Sinne des ALSAG sind - als "verfassungswidrige Sonderopfer" - enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum und damit entschädigungspflichtig. Eine Entschädigung kann nur gemäß § 19 erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB.