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Richtlinie des BMF vom 14.06.2017, BMF-010313/0362-III/10/2017
gültig ab 14.06.2017
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 295 Geltungsbereich
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:
a)bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
b)bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.