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Richtlinie des BMF vom 05.12.2011, BMF-010313/0659-IV/6/2011
gültig von 05.12.2011 bis 03.09.2012
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
2. ENDGÜLTIGE AUSFUHR
2.1. Grundsätzliches
Die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren richten sich im Wesentlichen nach den Artikeln 161, 162 und 182 des Zollkodex und nach den Artikeln 788 bis 798 der Zollkodex-Durchführungsverordnung.