Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.821.612 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2021

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Anwendungsbereich

Den veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (amtliche Kontrolle) unterliegen Tiere sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), wenn sie aus Drittstaaten (Abschnitt 1.2.10.) eingeführt werden und in der Anlage 1 genannt sind.

1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.1. Huftiere

Zur Verwandtschaftsgruppe der Huftiere zählen Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde.

1.2.2. Einhufer

Einhufer (Equiden) sind Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide.

1.2.3. Klauentiere

Klauentiere (einschließlich Schalenwild) sind alle Wiederkäuer (Rinder, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Schafe, Ziegen, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide (zB Lamas), Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere udgl.) und Schweine (Hausschweine und alle nicht zu den Hausschweinen zählenden Schweinearten).

1.2.4. Geflügel

Als Geflügel gelten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel.

1.2.5. Heimtiere

Als Heimtiere gelten

  • Hunde (Canis lupus familiaris),
  • Hauskatzen (Felis silvestris catus),
  • Frettchen (Mustela putorius furo),
  • wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere),
  • tropische Zierfische,
  • Amphibien,
  • Reptilien,
  • Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie
  • Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind,

die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person, bei einer Verbringung mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung verantwortlich ist. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

Hinweis: In entsprechend begründeten und dokumentierten Fällen (zB im Flugverkehr) gilt das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person als mitgeführt, wenn die Verbringung nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.

1.2.5.1. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Eine Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.

1.2.5.2. Halter oder Besitzer

Eine natürliche Person, die im Heimtierausweis (siehe Abschnitt 1.2.12.) oder in der Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13.) als Halter oder Besitzer genannt ist.

1.2.5.3. Ermächtigte Person

Eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter oder Besitzer ermächtigt wird, in ihrem Auftrag die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen.

1.2.6. Fleischerzeugnisse

Als Fleischerzeugnisse gelten alle zum menschlichen Genuss bestimmten Teile geschlachteter oder erlegter Tiere (ausgenommen Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere) sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, auch durch Hitzesterilisierung haltbar gemacht.

1.2.7. Fischereierzeugnisse

Fischereierzeugnisse umfassen frischen, getrockneten, gekochten, geräucherten oder anderweitig haltbar gemachten Fisch sowie frische, getrocknete, gekochte, geräucherte oder anderweitig haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.

1.2.8. Heimtierfutter

Als Heimtierfutter gelten Waren, die zur Fütterung von Hunden, Hauskatzen und anderen Heimtieren (siehe Abschnitt 1.2.5.) bestimmt sind.

1.2.9. Imkereierzeugnisse

Als Imkereierzeugnisse sind Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz (Propolis) und Pollen anzusehen, wenn diese Materialien ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind.

1.2.10. Drittstaaten

(1) Als Drittstaaten gelten jene Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (EU-Mitgliedstaaten siehe Abs. 2) und auch nicht als solche zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 8).

(2) In veterinärrechtlicher Hinsicht sind als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachstehend angeführte Länder zu betrachten:

1.das Gebiet des Königreichs Belgien;

2.das Gebiet der Republik Bulgarien;

3.das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer Inseln und Grönlands (hinsichtlich der Färöer Inseln siehe Abs. 5);

4.das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der Insel Helgoland, ohne das Gebiet Büsingen);

5.das Gebiet Estlands;

6.das Gebiet der Republik Finnland;

7.das Gebiet der Französischen Republik (einschließlich Monaco, der französischen Überseedepartements Réunion, Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und den französischen Nordteil von St. Martin und Mayotte; ausgenommen die überseeischen Gebiete sowie St. Pierre und Miquelon);

8.das Gebiet der Republik Griechenland;

9.das Gebiet Irlands;

10.das Gebiet der Italienischen Republik;

11.das Gebiet der Republik Kroatien;

12.das Gebiet der Republik Lettland;

13.das Gebiet der Republik Litauen;

14.das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

15.das Gebiet der Republik Malta;

16.das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;

17.das Gebiet der Republik Österreich;

18.das Gebiet der Republik Polen;

19.das Gebiet der Portugiesischen Republik (einschließlich der Azoren und Madeira);

20.das Gebiet Rumäniens;

21.das Gebiet des Königreichs Schweden;

22.das Gebiet der Slowakischen Republik;

23.das Gebiet der Republik Slowenien;

24.das Gebiet des Königreichs Spanien (einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln und einschließlich Ceuta und Melilla);

25.das Gebiet der Tschechischen Republik;

26.das Gebiet der Republik Ungarn;

27.das Gebiet der Republik Zypern.

(3) Norwegen hat im Rahmen des EWR-Abkommens sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und ist daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.

(4) Island hat im Rahmen des EWR-Abkommens hinsichtlich von allen Waren außer lebenden Tieren die veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und ist daher diesbezüglich in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Auch in Bezug auf Heimtiere ist Island wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen lebenden Tiere ist Island als Drittstaat zu betrachten.

(5) Grönland hat im Rahmen des EWR-Abkommens die veterinärrechtlichen Regelungen von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union übernommen und ist daher hinsichtlich von

  • Fischereierzeugnissen (das sind sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln) und
  • Aquakulturerzeugnissen (das sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt)

in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Auch in Bezug auf Heimtiere ist Grönland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen kontrollpflichtigen Produkte ist Grönland als Drittstaat zu betrachten.

(6) Andorra, die Färöer Inseln,San Marino und der Vatikanstadt haben im Rahmen von Assoziationsverträgen sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.

(7) Die Schweiz und Liechtenstein haben auf Grund eines Abkommens sämtliche veterinärrechtliche Regelungen der Europäischen Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.

(8) FürIm Hinblick auf das im Zusammenhang mit Ablaufdem Austritt des 31. Jänner 2020Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetretene(BREXIT) Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirlandeinschließlich der Kanalinseln ist Nordirland, der Insel Man und Gibraltar) bleibt der im Veterinärbereich maßgebliche EU-Rechtsbestand mit bzw. durch Zustandekommen des Austrittsabkommens im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 weiterhin anwendbar, sodass das Vereinigte Königreich in veterinärrechtlicher Hinsicht weiter wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist.

(9) Bei kontrollpflichtigen Waren (Abschnitt 2.1.) mit Herkunft aus jenen Staaten, die in veterinärrechtlicher Sicht wie EU-Mitgliedstaaten zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 8), ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.

1.2.11. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument

(1) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestätigtes

1.Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) - Common Health Entry Document for Products (CHED-P) - Muster siehe Anlage 3 (Muster 1) bzw.

2.Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A)- Common Health Entry Document for Animals (CHED-A) - Muster siehe Anlage 3 (Muster 2)

verwendet.

(2) Neben den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente auch durch die zuständigen Behörden der Färöer Inseln, Grönlands (nur bei Fischereierzeugnissen oder Aquakulturerzeugnissen möglich), Islands (außer bei lebenden Tieren), Norwegens, und der Schweiz und dessowie durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreichs von Großbritannien und für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellt werden (vgl. Abschnitt 1.2.10.).

1.2.12. Heimtierausweis für Hunde, Hauskatzen und Frettchen beim Verbringen innerhalb der Union

(1) Von der Kommission wurde für Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) aus Mitgliedstaaten, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden, ein einheitlicher Heimtierausweis (Pet-Passport) festgelegt. Heimtierausweise, die ab dem 29. Dezember 2014 ausgestellt werden,

  • haben Anlage 3 Muster 3 zu entsprechen (der gesamte gedruckte Text des Heimtierausweises muss in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedstaates und in Englisch abgefasst sein), wenn sie in den Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien undfür Nordirland ausgestellt werden (letztere werden durch einen zusätzlichen Sticker als "nordirisch" gekennzeichnet), und
  • haben Anlage 3 Muster 3a zu entsprechen (der gesamte gedruckte Text des Heimtierausweises muss in der Amtssprache des ausstellenden Staates und in Englisch abgefasst sein), wenn sie in Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt ausgestellt werden.

Auf die in Anlage 3 bei den Mustern 3 und 3a jeweils enthaltenen zusätzlichen Anforderungen an die Ausweise wird hingewiesen. Danach müssen Heimtierausweise, die ab dem 29. Dezember 2014 ausgestellt werden, ua. folgende Sicherheitsmerkmale aufweisen:

  • Die Informationen zur Kennzeichnung des Tieres in Abschnitt III des Heimtierausweises müssen mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt werden;
  • sofern sich Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber befinden, muss dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt sein, sofern der Aufkleber nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

Hinweis: Ein Heimtierausweis, der vor dem 29. Dezember 2014 entsprechend der Entscheidung 2003/803/EG (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 3 in der am 28. Dezember 2014 geltenden Fassung) ausgestellt wurde, bleibt für das Tier, für das er ausgestellt wurde, weiterhin gültig. Ab dem 29. Dezember 2014 dürfen der Entscheidung 2003/803/EG entsprechende Heimtierausweise nicht mehr ausgestellt werden!

(2) Der Heimtierausweis ist von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auszustellen, nachdem er überprüft hat, dass das Heimtier (durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung - siehe Abs. 3) entsprechend gekennzeichnet ist. Ferner muss die Vornahme einer gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem Impfstoff verzeichnet sein.

(3) Jene Heimtiere, für die ein Heimtierausweis ausgestellt wurde, müssen durch Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung gekennzeichnet sein. Eine Tätowierung als Kennzeichnung muss vor dem 3. Juli 2011 angebracht worden sein und sie muss deutlich erkennbar sein. Nur dann kann sie anerkannt werden.

(4) Zusätzlich kann in Abschnitt VI des Heimtierausweises eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) eingetragen sein. Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), muss die dafür erforderliche Blutprobe beim betreffenden Tier mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres erfolgen und die Titerbestimmung einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben. Diese Titerbestimmung muss in einem gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Die in der Europäischen Union und in Drittstaaten zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm

(5) Kann ein Tier an Hand der vermerkten Kennzeichnung nicht eindeutig identifiziert werden oder ergeben sich andere Fragen zu einem vorgelegten Heimtierausweis, sind

  • im Verkehr mit Drittstaaten der nächstgelegene Grenztierarzt oder das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Abschnitt 1.3.) und
  • beim Verbringen innerhalb der Union die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt)

zu kontaktieren.

Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten bei Heimtieren auch Einfuhren aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und dem Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.).

1.2.13. Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten

(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde für Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo)aus Drittstaaten, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, eine Tiergesundheitsbescheinigung festgelegt. Tiergesundheitsbescheinigungen, die ab dem 1. November 2019 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 4 zu entsprechen. Dieses Musterformular enthält alle in der Tiergesundheitsbescheinigung möglichen Varianten an Bestätigungstexten. Sofern das Formular in dieser Form verwendet wird, sind die jeweils nicht zutreffenden Textteile deutlich zu streichen. Darauf wird im Musterformular durch die Fußnote (1) hingewiesen. Es ist aber auch möglich, dass eine Tiergesundheitsbescheinigung in der Weise ausgestellt oder als Vordruck aufgelegt wird, dass darin nur die jeweils zutreffenden oder in Betracht kommenden Textteile übernommen werden.

Hinweis: Bis einschließlich 28. Februar 2020 ist die Einreise auch mit Tiergesundheitsbescheinigungen zu gestatten, die bis zum 31. Oktober 2019 ausgestellt worden sind und dem am 31. Oktober 2019 geltenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigung entsprechen (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 4 in der am 31. Oktober 2019 geltenden Fassung). Mit diesen "alten" Bescheinigungen ist eine Verbringung in andere Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar 2020 zulässig.

(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muss

  • durch einen amtlichen Tierarzt oder
  • durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt - in diesem Fall muss die zuständige Behörde die Ermächtigung in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß bestätigen -

in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt werden. Sie darf nur dann anerkannt werden, wenn:

1.jedes Tier durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen worden sein muss, gekennzeichnet ist,

2.in der Tiergesundheitsbescheinigung zusätzlich ein alphanumerischer Code, der den Transponder oder die Tätowierung anzeigt, eingetragen ist,

3.die Vornahme einer gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem Impfstoff verzeichnet ist.

(3) Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung (siehe Anlage 3 Muster 4a) beiliegen, in der der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person erklärt, dass die Tiere nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe bestimmt sind. Diese Erklärung ist in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und Englisch sowie in Druckschrift auszustellen. Das Formular für die Erklärung kann von der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter folgendem Link heruntergeladen werden (die Erklärung kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden bzw. ist eine ausgefüllte Kopie speicherbar):

https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Reiseinformationen/Reisen-nach-Österreich/Einreise-und-Wiedereinreise-mit-Heimtieren-aus-Drittstaaten-nach-Österreich.html

Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Zollkontrolle am Einreiseort erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben.

(4) Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), muss die dafür erforderliche Blutprobe beim betreffenden Tier mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres erfolgen und die Titerbestimmung einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben. Diese Titerbestimmung muss in einem gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Die in der Europäischen Union und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm

1.3. Zweifelsfragen

(1) Bestehen in Angelegenheiten dieser Arbeitsrichtlinie Zweifelsfragen, die durch die Zollämterdas Zollamt nicht ausreichend geklärt werden können, bestehen keine Einwände, durch Rückfrage beim nächstgelegenen Grenztierarzt (siehe Anlage 2) bzw. in der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abs. 2) eine entsprechende Klärung herbeizuführen.

(2) Die Veterinärfachbeamten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (veterinärbehördliche Einfuhrkontrolle), Telefon-Nr. 01/711 00, Durchwahl 644813 oder 644833, sind jeweils Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.