

- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 3 Zollwert der Waren
Artikel 144 Schlussmethode
(Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
(2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:
a)den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;
b)ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c)den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d)andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;
e)Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;
f)Mindestzollwerte;
g)willkürliche oder fiktive Werte.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
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Schlagworte: | UZK-IA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71590.1 aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f Segment-ID: bac107f5-9934-4de2-9135-f60e41b5527f |
