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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010314/0243-IV/8/2016
gültig ab 01.05.2016
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung
  • 1. Allgemeines

1.4. Bekanntgabe der Zollkontingente und Zollplafonds

Die Zollkontingente sind in e-Zoll unter "Abfragen-Manager / Zolltarif / Kontingente" unter Angabe der Kontingentnummer angeführt.

Zollplafonds bestehen zurzeit nicht.

Im Feld "Einheit" ist bei jedem Zollkontingent angeführt, welche Mengeneinheit anzumelden ist.

Der von Brüssel bekannt gegebene Stand über die

  • Eröffnung von Zollkontingenten
  • Sperre von Zollkontingenten
  • Erschöpfung von Zollkontingenten und
  • Wiedereröffnung von Zollkontingenten

kann in e-Zoll abgefragt bzw. bei der Kontingentstelle telefonisch ermittelt werden. Diese Daten sind auch auf der Web-site der Europäischen Kommission abrufbar.

Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten, Ausdrucke der entsprechenden Teile von e-Zoll über den aktuellen Stand der Zollkontingente zu erhalten.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Kontingentverwaltungen, Kontingentstellen, Windhundkontingente, Zollplafonds, Zollkontingente
Stammfassung:BMF-010314/0128-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26285.64
aufgenommen am: 29.04.2016 09:13:59
Dokument-ID: 26b60da9-a00a-4e55-9b82-97178a369717
Segment-ID: bb89dab4-f999-46f4-97af-a80b1472a921
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