Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren
  • Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 285a

(1) Die Zollbehörden können den zugelassenen Ausführer von der Verpflichtung befreien, für jeden Abgang von Waren eine vereinfachte Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Diese Befreiung wird nur gewährt, wenn der zugelassene Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Er benachrichtigt die Ausfuhrzollstelle in der Form und nach den Modalitäten, die von ihr für diesen Zweck festgelegt worden sind, von jedem Warenabgang;

b) er übermittelt den Zollbehörden alle Angaben oder stellt sie zur Verfügung, die sie für erforderlich halten, um eine wirksame Risikoanalyse vor dem Warenabgang von den in Artikel 283 genannten Orten vorzunehmen;

c) er schreibt die Waren in seiner Buchführung an.

Die Anschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c kann durch eine andere von den Zollbehörden festgelegte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Ausfuhren gekennzeichnet sind, können die Zollbehörden bis zum 30. Juni 2009 den zugelassenen Ausführer von den Auflagen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreien, sofern er den Zollbehörden alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich halten, um vor dem Abgang der Waren gegebenenfalls von ihrem Prüfrecht Gebrauch machen zu können.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des zugelassenen Ausführers gilt in diesem Fall als Überlassung.