Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 16.07.2010, BMF-010311/0070-IV/8/2010
gültig von 16.07.2010 bis 31.12.2018
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 1. Begriffsbestimmungen
1.6. Schusswaffen der Kategorie D
Schusswaffen der Kategorie D sind gemäß § 31 WaffG alle Schusswaffen mit glattem Lauf (Abschnitt 1.1. Abs. 6), soweit es sich nicht um verbotenen Schusswaffen oder Kriegsmaterial (Abschnitt 1.3.) oder Schusswaffen der Kategorie B (Abschnitt 1.4.) handelt. Hierunter fallen zB Schrotflinten und andere Einzellader mit glattem Lauf.