Richtlinie des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58-IV/9/00 gültig von 13.07.2005 bis 09.11.2009

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
  • 3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)

3a.5. Ort der sonstigen Leistung

511

Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz 502 bis Rz 504) sowie für die Reiseleistungen (siehe unten) gemäß § 23 Abs. 3 UStG 1994 beachtet werden.

512

Der Ort für Reiseleistungen gemäß § 23 UStG 1994 bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 3 UStG 1994 stets nach § 3a Abs. 12 UStG 1994. Danach ist der Unternehmerort maßgebend.

513

Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt, so ist der Ort der Leistung für jede dieser Leistungen für sich zu bestimmen.

Beispiel:

Die Körperschaft öffentlichen Rechts P im Inland erteilt dem Unternehmer F in Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, das P in ihrem Hoheitsbereich auswerten will. F vergibt bestimmte Teilbereiche an den Unternehmer U im Inland und beauftragt ihn, die Ergebnisse seiner Ermittlungen unmittelbar P zur Verfügung zu stellen.

Die Leistung des U wird nach § 3a Abs. 9 und 10 Z 4 UStG 1994 dort ausgeführt, wo F sein Unternehmen betreibt, und ist daher im Inland nicht steuerbar. Der Ort der Leistung des F an P ist nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 zu bestimmen; die Leistung ist damit ebenfalls nicht steuerbar.

Randzahlen 514 bis 515: derzeit frei.