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Anlage 9
Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine
90.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:
- Diedie Entscheidung 2008Verordnung (EG) Nr. 1151/433/EG2009 der Kommission zur Festlegung besonderer Bedingungenmit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, starke Verunreinigungen durch Mineralöl festgestellt wurden.
90.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mitmit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine, die, nach dem 3. Juli 2008 die Ukraine verlassen haben und zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind.
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
|
1512 11 91 00 |
Sonnenblumenöl |
|
1512 19 90 10 |
Sonnenblumenöl, sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
(2) Für alle vor dem 3. Juli 2008 in der Ukraine abgefertigten Lieferungen mit den in Abs. 1 angeführten Waren bleibt das Einfuhrverbot aufrecht. Wird eine vor dem 3. Juli 2008 aus der Ukraine ausgeführte Sendungen zur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Entscheidung 2008/433/EG abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde (Abschnitt 2 Abs. 4) herzustellen.
90.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der Entscheidung 2006Verordnung (EG) Nr. 1151/433/EG2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 90.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 90.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden. Hinsichtlich des Versandverfahrens siehe jedoch Abschnitt 90.3. Abs. 5.
90.3. Einfuhrbeschränkung
(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 90.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine muss ein Analysebericht und Gesundheitszeugnismüssen vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass die Sendung keine Kontamination mit Mineralöl aufweist, die größer als 50 mg/kg ist (:Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"). Unterschriftsmuster jener Personen, die zur Unterzeichnung von Gesundheitszeugnissen berechtigt sind, sind in der internen Findok enthalten.
- eine Genusstauglichkeitsbescheinigung (Muster siehe Abschnitt 90.5.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C674"), aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthält,
Übergangsbestimmung: Die Einfuhr von Sendungen mit den in Abschnitt 90.1. angeführten Waren, die die Ukraine vor dem 1. Jänner 2010 verlassen haben, ist auch dann zulässig, wenn ihnen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 2008/433/EG (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C674") beigefügt ist.
und
- ein Analysebericht eines nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Mineralöl in Sonnenblumenöl akkreditierten Labors, aus dem die Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von Mineralöl, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode hervorgehen, (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C675")
Unterschriftsmuster jener Personen, die zur Unterzeichnung von Gesundheitszeugnissen berechtigt sind, sind in der internen Findok enthalten.
(2) Die materielle Prüfung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die in der Entscheidung 2008Verordnung (EG) Nr. 1151/433/EG2009 vorgesehene Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.
(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht (Abs. 4) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.
Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
(4) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.
(54) Bei Sendungen, dieSoll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, entfälltso haben die VorlageverpflichtungKontrollmaßnahmen nach Abschnitt 90.3. vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Gesundheitszeugnisses und des AnalysenberichtesAnalyseberichts beizufügen, die Verständigung des Organesmit dem bestätigt wird, dass der Lebensmittelaufsicht sowie die ProbennahmePartie amtliche Proben entnommen und Analyse. Am Versandschein ist jedoch folgender Vermerk anzubringen: "Probennahmediese Proben analysiert wurden, und Analyse gemäß der Entscheidung 2008/433/EG beiin dem die Analyseergebnisse angegeben werden. In Österreich werden diese Unterlagen von der Bestimmungsstelle"Lebensmittelüberwachungsbehörde ausgestellt.
(5) Die im Abschnitt 90.3. angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
(6) Bei den unter Abschnitt 90.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
90.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgen.
90.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführtes Sonnenblumenöl unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").
90.5. Muster des Gesundheitszeugnissesder Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, das aus der Entscheidung 2008/433/EG unterliegtUkraine