Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel V Zollwert
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 148

Wird gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex festgestellt, dass hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises der eingeführten Waren eine Bedingung vorliegt oder eine Leistung zu erbringen ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als eine mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit:

a) einer Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex oder

b) Faktoren, die nach Artikel 32 des Zollkodex dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzuschlagen sind.