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Richtlinie des BMF vom 17.12.2020, 2020-0.834.821
gültig ab 17.12.2020
UP-4200, Arbeitsrichtlinie EFTA (IS, NO, CH)
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA-Ländern unterliegen die meisten Waren des industriell-gewerblichen Sektors, das sind die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs.
4.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA-Ländern unterliegen aber auch die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, welche im Protokoll Nr. 2 des jeweiligen Abkommens, bei Island noch zusätzlich im Protokoll Nr. 6, angeführt sind.
4.3. Waren im Bereich Landwirtschaft
Hierbei handelt es sich um so genannte Briefwechsel im Bereich Landwirtschaft betreffend Waren im Bereich der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, hinsichtlich derer Begünstigungen bestehen.