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- 10. Strafbestimmungen
10.2. Verwaltungsübertretungen
(1) Abgesehen von den unter Abschnitt 10.1. behandelten gerichtlichen Strafen und den unter Abschnitt 2.1.2. und Abschnitt 2.3. behandelten Verwaltungsübertretungen ist die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Verbringung innerhalb der Union von Abfällen entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verwaltungsübertretung strafbar:
a)eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 AWG 2002 oder mit den Artikeln 34, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornehmen oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernehmen (§ 79 Abs. 1 Z 15a AWG 2002);
in diesen Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar;
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
b)entgegen § 69 AWG 2002 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen
Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringen oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernehmen oder Abfälle
im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringen oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernehmen (§ 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002);
in diesen Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar;
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
c)entgegen Artikel 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringen oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß § 69 oder § 71a AWG 2002 nicht einhalten (§ 79 Abs. 2 Z 18 AWG 2002);
in diesen Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar;
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
d)eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der
Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 nicht entspricht, vornehmen (§ 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002);
in diesen Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar;
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
e)Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73 AWG 2002, § 74 AWG 2002, § 82 Abs. 4 AWG 2002 oder § 83 Abs. 3 AWG 2002 nicht befolgen (§ 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002);
f)entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 AWG 2002 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringen (§ 79 Abs. 2 Z 22 AWG 2002);
in diesen Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar;
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
Hinweis: Derzeit besteht eine solche Verordnung nicht.
g)entgegen Artikel 22 oder 24 der EG-VerbringungsV oder § 71 AWG 2002 der Rückführungspflicht nicht nachkommen (§ 79 Abs. 2 Z 23 AWG 2002);
h)gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 AWG 2002 verstoßen (§ 79 Abs. 2 Z 25 AWG 2002);
Hinweis: Derzeit besteht eine solche Verordnung nicht.
i)das vorzeitige Abfallende gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 erklären, ohne die Kriterien des Artikels 3 Z 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 bei Bruchglas zu erfüllen, oder das vorzeitige Abfallende gemäß der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 erklären, ohne die Kriterien des Artikels 3 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 bei Eisen- und Stahlschrott oder des Artikels 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 bei Aluminiumschrott zu erfüllen (§ 79 Abs. 2 Z 26 AWG 2002);
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
j)entgegen Artikel 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführen, vorweisen oder übermitteln oder Abfälle,
die der Informationspflicht gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringen (siehe Abschnitt 8.2.5.) (§ 79 Abs. 3 Z 13 AWG 2002);
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
k)entgegen Artikel 18 der EG-VerbringungsV nicht sicherstellen, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder
übermittelt werden (§ 79 Abs. 3 Z 13a AWG 2002);
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
l)gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 Z 2 oder 3 AWG 2002 verstoßen (§ 79 Abs. 3 Z 14 AWG 2002);
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
Hinweis: Derzeit besteht eine solche Verordnung nicht.
m)entgegen § 70 Abs. 2 AWG 2002 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche
Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 nicht mitführen oder vorweisen - obwohl die Genehmigung zur Abfallverbringung erteilt
worden ist (§ 79 Abs. 3 Z 15 AWG 2002);
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a;
n)entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellen oder
diese nicht weiterreichen oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegen oder entgegen
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellen oder
diese nicht weiterreichen oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegen (§ 79 Abs. 3 Z 17 AWG 2002);
hinsichtlich der Tatortfiktion siehe Abs. 1a.
(1a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, i, j, k, l, m und n gilt gemäß § 80 Abs. 1 AWG 2002 als Tatort
1.der Sitz (die Hauptniederlassung) des Unternehmens, oder
2.sofern kein Sitz (keine Hauptniederlassung) des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmers; oder
3.im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; oder
4.sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; oder
5.sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich des AWG 2002 erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
(2) Gemäß § 83 Abs. 2 AWG 2002 sind die Zollorgane kraft Gesetzes ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung (siehe Abschnitt 8.2.5.), mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 Euro einzuheben.
Gemäß § 83 Abs. 2 AWG 2002 sind die Zollorgane kraft Gesetzes weiters ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 4.000 Euro festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten.
Hinweise: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane im Hinblick auf die normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
Im Hinblick auf die speziellen Regelungen für die Verhängung von Organstrafverfügungen und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten durch Zollorgane § 83 Abs. 2 AWG 2002 kommen die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen des § 34 Abs. 2 ZollR-DG bei illegalen Abfallverbringungen nicht zur Anwendung.
(3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, feststellen, dass Abfälle entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen des AWG 2002 eingeführt, ausgeführt, durchgeführt oder befördert worden sind oder versucht wird, solche Waren entgegen diesen Bestimmungen einzuführen, auszuführen, durchzuführen oder zu befördern, so haben sie gemäß § 83 Abs. 3 AWG 2002 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen (faktische Amtshandlung). Erforderlichenfalls ist zur Klärung der Frage, ob ein gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall vorliegt, ein Feststellungsverfahren (siehe Abschnitt 9.) zu veranlassen. Der Verstoß ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen, sofern nicht eine Organstrafverfügung (siehe Abs. 2) erlassen werden kann. Eine Durchschrift dieser Anzeige ist gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(4) Solange die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organen in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung sind die Zollorgane gemäß § 83 Abs. 4 AWG 2002 berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(5) Die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gilt gemäß § 83 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 als aufgehoben, wenn entweder die für die Fortführung der Verbringung erforderlichen Unterlagen oder ein Notifizierungsformular für die Rückführung gemäß Artikel 22 und Artikel 24 der EG-VerbringungsV vorgelegt werden.
(6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.