Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
  • Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
  • Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 200

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind die der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen von der Zollstelle einzubehalten, es sei denn, die Unterlagen können vom Beteiligten anderweitig verwendet werden. In letzterem Fall trifft die Zollstelle alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Unterlagen anschließend nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie gültig bleiben.