Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 3. Innergemeinschaftlicher Verkehr
- 3.2. Gewerblicher Verkehr
3.2.1. Ausnahmen im gewerblichen Verkehr
(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schusswaffen aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach Österreich benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung (Abschnitt 3.2. Abs. 1).
(2) Werden die nachstehend angeführten Waren von anderen als den unter Abs. 1 genannten Personen verbracht, so ist ebenfalls keine vorherige Einwilligungserklärung erforderlich:
a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung;
b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (z. B. Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung);
c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;
d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen;
e)Munition für die unter a) bis d) angeführten Schusswaffen.