Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften

Titel IX Vereinfachte Verfahren

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 253

(1) Die Regelung über die unvollständige Zollanmeldung ermöglicht den Zollstellen in begründeten Fällen die Annahme einer Zollanmeldung, in der nicht alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind.

(2) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung in das betreffende Zollverfahren zu überführen und später eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

(3) Das Anschreibeverfahren ermöglicht es, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in das betreffende Zollverfahren zu überführen.