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- Erlass zum Altlastensanierungsgesetz
§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen
Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des § 16 Altlastensanierungsgesetz als auch in den Fällen des § 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise kann sich eine Gemeinde nicht auf § 19 Altlastensanierungsgesetz berufen, wenn der Bürgermeister jahrelang stillschweigend geduldet hat, dass auf einem kommunalen Grundstück Ablagerungen getätigt werden.
Duldungspflichten im Sinne des ALSAG sind - als "verfassungswidrige Sonderopfer" - enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum und damit entschädigungspflichtig. Eine Entschädigung kann nur gemäß § 19 Altlastensanierungsgesetz erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB.