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Richtlinie des BMF vom 12.05.2014, BMF-010302/0029-IV/8/2014
gültig ab 12.05.2014
AH-1120, Arbeitsrichtlinie Befreiungen
Beachte
-
Diese Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet und neu gefasst.
4. Strafbestimmungen
Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffender Weise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes), sind die Strafbestimmungen der §§ 79 bis 88 AußWG 2011 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden.
Abschnitte 5. bis 19.
derzeit frei