Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-7200, Arbeitsrichtlinie Singapur
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Zollausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem oder mehreren ASEAN-Staaten können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses dieses Protokoll ändern oder anpassen, insbesondere des bei der Ursprungskumulierung betroffenen Anhangs C, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Ursprungsregeln zu gewährleisten, die für den Präferenzaustausch zwischen den ASEAN-Staaten und der Union gelten.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Nichtveränderung) vorgelegt werden.