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- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.1. Fondsbuchhaltung
2.1.5. Aufwandsverrechnung
2.1.5.1. Aufwand, der ausschließlich den Substanzgewinnen zuzurechnen ist
Soweit Aufwendungen eines Investmentfonds direkt mit dem Erwerb von Fondsvermögen im Zusammenhang stehen, hat eine Aktivierung dieser Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu erfolgen. Soweit Aufwendungen direkt mit der Veräußerung von Fondsvermögen im Zusammenhang stehen, mindern sie den Veräußerungserlös und somit den Substanzgewinn.
2.1.5.2. Aufwand, der den ordentlichen Erträgen zuzurechnen ist
Sämtliche andere Aufwendungen, insbesondere laufende Aufwendungen eines Investmentfonds, sind zunächst zur Gänze von den ordentlichen Erträgen (insb. Erträge aus Zinsen und Dividenden sowie sonstige Erträge) in Abzug zu bringen.
2.1.5.3. Verwendung des Aufwandsüberhanges
Übersteigen diese Aufwendungen die ordentlichen Erträge, ist der übersteigende Teil (Aufwandsüberhang) mit den (saldierten) Substanzgewinnen vor Abrechnung der Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren zu verrechnen. Ist der übersteigende Teil der Aufwendungen größer als diese Substanzgewinne, ist dieser Teil der Aufwendungen auf Kapital zu buchen; er kann also nicht vorgetragen werden.