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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
- Abschnitt 3 Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens
Artikel 581
(1) Unbeschadet der besonderen Garantiesysteme bei ATA-/CPD-Carnets unterliegt die Überführung in das Verfahren mittels schriftlicher Zollanmeldung der Leistung einer Sicherheit mit Ausnahme der in Anhang 77 aufgeführten Fälle.
(2) Um die Kontrolle des Verfahrens zu erleichtern, können Zollbehörden das Führen von Aufzeichnungen verlangen.