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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 1. Abfertigung
1.4. Informatikverfahren (e-zoll)
(1) Wenn die Bewilligung zur Übermittlung von Anmeldungen im Informatikverfahren (§ 55 ZollR-DG) erteilt wurde, ist bei Vorliegen von Verboten und Beschränkungen grundsätzlich nach den Bestimmungen bei der schriftlichen Anmeldung (Abschnitt 1.1.) vorzugehen. Zu beachten ist dabei allerdings,
- dass die Annahme der Anmeldungen im Informatikverfahren auf elektronischem Weg erfolgt, sodass auch bei Anmeldungen, die im "Rotkanal" sind oder sich vor Ablauf des Timers im "Grünkanal" befinden, bei der Feststellung, dass erforderliche Unterlagen fehlen, nach Abschnitt 1.1.5. und bei der Feststellung von anderen Verboten und Beschränkungen nach Abschnitt 1.1.6. vorzugehen ist,
- dass die erforderlichen Unterlagen durch Angabe des entsprechenden Dokumentenartcodes in Feld 44 codiert werden müssen und
- dass eine Ungültigerklärung der Anmeldung in elektronischer Form zu erfolgen hat.
(2) Falls dem Anmelder Waren über den "Grünkanal" überlassen worden sind, ist bei nachträglicher Feststellung eines Verstoßes gegen Verbote oder Beschränkungen entsprechend den Strafbestimmungen (Abschnitt 4.) vorzugehen. Da derartige Feststellungen unter Umständen auch für einen allfälligen Widerruf der Bewilligung von Bedeutung sind, ist zusätzlich eine Mitteilung an die bewilligungserteilende Stelle zu erstatten. Besteht lediglich der Verdacht eines solchen Verstoßes, wäre eine entsprechende nachträgliche Prüfung zu veranlassen.