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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988)
36.1 Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 62/2018)
Der Kinderfreibetrag kann letztmalig mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden. Anstatt des Kinderfreibetrages tritt mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 der Familienbonus Plus in Kraft. Daher kommen die Rz 1249a bis 1249f letztmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 zur Anwendung.
Der im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigende Kinderfreibetrag steht folgendem begünstigten Personenkreis und in folgender Höhe zu:
Der Kinderfreibetrag (440 Euro, bis 2015: 220 Euro) kann von jener Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind (Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, und/oder dessen (Ehe)Partner beantragt werden. Wird er von beiden beantragt, steht dieser im Ausmaß von je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zu.
Als (Ehe)Partner ist jene Person anzusehen, mit der die Person, die den Kinderabsetzbetrag bezieht, mehr als sechs Monate verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Steht allerdings für dieses Kind einer unterhaltsverpflichteten Person ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu, so steht der Kinderfreibetrag nur diesem und der Person, die für dieses Kind den Kinderabsetzbetrag hat (und nicht auch dessen [Ehe]Partner), in Höhe von je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zu.
Für das Kind steht keinem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, daher ergeben sich ab 1.1.2016 die folgenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages. Welche Variante von den (Ehe)Partnern gewählt wird, obliegt der Entscheidung der (Ehe)Partner.
(Ehe)Partnerschaft mit Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 |
Steuerpflichtiger |
(Ehe)Partner |
Alleinverdiener |
€ 440 |
- |
Beidverdiener |
€ 440 |
- |
Beidverdiener |
€ 300 |
€ 300 |
Beidverdiener |
- |
€ 440 |
Alleinverdiener |
- |
€ 440 |
Für das Kind ist von einem nicht haushaltszugehörigen Elternteil Unterhalt (Alimente) zu zahlen. Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, dann steht der Kinderfreibetrag zwingend im Ausmaß von je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) dem Unterhaltsleistenden und dem Bezieher von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Damit ist einerseits ausgeschlossen, dass einem Steuerpflichtigen für das bei ihm haushaltszugehörige Kind ein Kinderfreibetrag von 440 Euro (bis 2015: 220 Euro) zusteht, andererseits wird auch der nicht den Kinderabsetzbetrag beziehende (Ehe)Partner vom Kinderfreibetrag ausgeschlossen. Steht dem Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsabsetzbetrag nicht für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu, dann besteht ein Wahlrecht für den Bezieher von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und dessen (Ehe)Partner (siehe Rz 1249b).
Werte ab 1.1.2016:
Unterhaltsverpflichteter |
Anderer Elternteil oder anderer Bezieher von Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag |
(Ehe)Partner des Beziehers von Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag |
|
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt, der Unterhaltsabsetzbetrag steht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu |
€ 300 |
€ 300 |
- |
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt nicht in vorgesehener Höhe, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu |
- |
€ 440 |
- |
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt nicht in vorgesehener Höhe, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu |
|
€ 300 |
€ 300 |
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt nicht in vorgesehener Höhe, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu |
- |
- |
€ 440 |
36.1.1 Begünstigte Kinder
Der Kinderfreibetrag steht für Kinder iSd § 106 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG 1988 zu, die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten.
36.1.2. Berücksichtigung von Amts wegen bzw. Beantragung
Der Kinderfreibetrag wird im Wege der Veranlagung (erstmals für das Kalenderjahr 2009) berücksichtigt.
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 ist für Steuerpflichtige, denen der Unterhaltsabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht.
In allen anderen Fällen ist der Kinderfreibetrag vom Steuerpflichtigen im Wege der Veranlagung zu beantragen. In der Steuererklärung muss die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes angegeben werden. Beide Nummern finden sich auf der e-card.
36.1.3 Anspruchskonkurrenz
Wurde ein Kinderfreibetrag für ein Kind nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gewährt und macht ein weiterer Anspruchsberechtigter einen Kinderfreibetrag geltend, so gilt Folgendes:
- Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages (von 300 Euro, bis 2015: 132 Euro) bei einer unterhaltsverpflichteten Person hat zur Folge, dass nur ein weiterer Kinderfreibetrag von 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zusteht und zwar nur dem Bezieher des Kinderabsetzbetrages. Entgegenstehende Bescheide (Gewährung von 440 Euro (bis 2015: 220 Euro) an den Bezieher des Kinderabsetzbetrages, Gewährung eines Kinderfreibetrages an dessen [Ehe]Partner) sind nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen (§ 295a BAO) zu ändern.
- Die Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch den (Ehe)Partner eines Steuerpflichtigen, dem für dieses Kind bereits ein Kinderfreibetrag von 440 Euro (bis 2015: 220 Euro) zuerkannt worden ist, hat zur Folge, dass dieser bei dem bereits veranlagten (Ehe)Partner nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§ 295a BAO) auf 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zu reduzieren ist.