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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 2 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 83

Die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren verlieren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren, wenn

a) die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird;

b) die Einfuhrabgaben für diese Waren in folgenden Fällen erstattet oder erlassen werden:

  • im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren zur Zollrückvergütung;
  • nach Artikel 238 für fehlerhafte oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechende Waren,
  • nach Artikel 239, wenn die Erstattung oder der Erlass davon abhängig ist, dass die Waren ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder eine ersatzweise mögliche zollrechtliche Bestimmung erhalten.