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Richtlinie des BMF vom 01.02.2013, BMF-010311/0005-IV/8/2013
gültig von 01.02.2013 bis 15.07.2021
VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
Anlage 3
Schriftbild der CE-Kennzeichnung
1.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
2.Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
3.Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindesthöhe von 5 mm.