Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008
gültig von 01.09.2008 bis 22.07.2011
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

3. Einfuhr aus Drittländern

3.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Einfuhr jede Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Bei der Einfuhr sind die Einfuhrbeschränkungen von denjenigen Zollämtern wahrzunehmen, bei denen die Gestellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, also grundsätzlich von den Grenzeintrittszollstellen. Treten allerdings Bedenken, dass es sich bei einer Ware um Abfall handeln könnte, beispielsweise erst im Zuge einer Abfertigung zum freien Verkehr bei einer Innerlandszollstelle auf, sind, auch wenn die die vorangegangene Abfertigung zum Versandverfahren durchführende Grenzzollstelle diese Bedenken nicht geäußert hat, die zur Vollziehung der Beschränkungen erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Umgekehrt ist das Ergebnis bereits durch die Grenzzollstelle durchgeführter Ermittlungen (insbesondere in Bezug auf die Nichtabfalleigenschaft einer Ware) auch für die Innerlandszollstelle bindend.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:28.08.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung
Stammfassung:BMF-010311/0051-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27189.2
aufgenommen am: 28.08.2008 09:08:59
zuletzt geändert am: 12.10.2010
Dokument-ID: 4997303c-9f7d-41a3-93b3-5a10a3332c6a
Segment-ID: bec20a26-daf0-47f5-b7fb-1f5884d2a7b7
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