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Richtlinie des BMF vom 01.07.2020, 2020-0.459.245
gültig ab 01.07.2020
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 1 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzursprung
- Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
Artikel 52 Neutrale Elemente
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
a)Energie und Brennstoffe,
b)Anlagen und Ausrüstung,
c)Maschinen und Werkzeuge,
d)Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.