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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
- Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Artikel 19 Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.
(2) Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.