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Richtlinie des BMF vom 01.08.2020, 2020-0.485.423
gültig ab 01.08.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
- 4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe
Registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben, die künstlich vermehrte Pflanzen von Arten des Anhangs A ausführen, kann die Ausfuhrgenehmigung im Voraus ausgestellt werden, wobei im Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebes sowie der nachstehende Vermerk anzugeben sind:
"Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF. 11.11 (Rev. CoP 13).
Sie gilt nur für folgende Taxa: .............".