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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 2 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
- Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
Artikel 62 Langzeit-Lieferantenerklärung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft all dieser Waren voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für mehrere Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung).
(2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung wird für Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten:
a)Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);
b)Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;
c)Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.
(3) Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.