Richtlinie des BMF vom 09.02.2021, 2021-0.083.823 gültig ab 09.02.2021

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.),

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas sein (Abschnitt 5.),

3.die Ware muss aus dem Gebiet eines der unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),

4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).

3.2. Präferenzzölle

Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang I (ab Seite 109) des Abkommens zu entnehmen.

Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.