Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
  • Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate

Abschnitt 4 Verfahren für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14l
(1) Die ausstehende Zollbehörde übermittelt den Antrag mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie den Antrag gemäß Artikel 14c erhalten hat, den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten. (2) Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die die Erteilung des Zertifikats in Frage stellen könnten, so übermittelt sie diese Informationen mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von 35 Kalendertagen nach der Übermittlung gemäß Absatz 1 der erteilenden Zollbehörde.