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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 430
(1) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, in dem eine Beförderung der in Artikel 426 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 426 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.