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Richtlinie des BMF vom 06.07.2009, BMF-010313/0522-IV/6/2009
gültig von 06.07.2009 bis 15.06.2014
ZK-0280, Arbeitsrichtlinie Zollwert
Beachte
-
Abschnitt 4. und Abschnitt 8. wurden geändert, die Abschnitte 1.1.8.1., 2.5.4.1., 7.12. und 7.13.; wurden neu hinzugefügt. Weiters wurden einige Textkorrekturen und Formatierungen ohne inhaltliche Veränderung durchgeführt.
2. ERMITTLUNG DES ZOLLWERTES
2.1. Allgemeines
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zolles bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist der Zollwert.
Die Zollwertvorschriften des ZK sehen positive Wertbegriffe vor, die in einer festgelegten Reihenfolge anzuwenden sind. Grundsätzlich können die nächstfolgenden Bestimmungen erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach der vorangehenden Bestimmung ermittelt werden kann.
Zollwert ist der |
|
---|---|
- Transaktionswert |
ZK Artikel 29 |
- Transaktionswert gleicher Waren - Transaktionswert gleichartiger Waren |
ZK Artikel 30 |
- Verkaufspreis der Waren in der Gemeinschaft - errechnete Wert - durch zweckmäßige Methoden ermittelte Wert |
ZK Artikel 31 |