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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 0. Einführung

 

0.2. Zolltarif

Auf die Beachtung der Verbote und Beschränkungen wird im Zolltarif durch das Zeichen "VuB" hingewiesen. Das Hinweiszeichen ist jedoch nicht bei jeder in Betracht kommenden Tarifstelle angegeben, weil durch bestimmte Vorschriften Waren vieler und nicht lückenlos aufzählbarer Tarifstellen berührt werden (z. B. Arbeitsrichtlinie Abfälle). Die Beachtung aller Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze kann deshalb durch das Hinweiszeichen allein nicht sichergestellt werden.