Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 416

(1) Die Eisenbahngesellschaft, die Waren mit einem als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur Beförderung übernommen worden ist, Hauptverpflichteter.