Richtlinie des BMF vom 26.06.2006, BMF-010203/0328-VI/6/2006 gültig von 26.06.2006 bis 11.01.2009

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Kammerbeiträge

1569

Siehe Rz 1412 ff.

Kfz-Aufwendungen

1570

Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).

Kilometergeld

1571

Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).Zur Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404. Die mit BGBl. I Nr. 115/2005 festgesetzten Werte (Pkws und Kombis: 0,376 Euro; Mitbeförderungszuschlag: 0,045 Euro; Motorräder bis 250 ccm Hubraum: 0,119 Euro; Motorräder über 250 ccm Hubraum: 0,212 Euro) sind ab 28. Oktober 2005 anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Betriebsausgaben auf volle Cent aufgerundet werden (vgl. LStR 2002 Rz 371).

Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen

1572

Siehe Rz 4729, Stichwort "Kinderbetreuung".

Kirchenbeitrag

1573

Siehe Rz 4730, Stichwort "Kirchenbeitrag".

Kleidung

1574

Kleidung gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst dann, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Siehe Rz 4731, Stichwort "Kleidung".

Selbst der Umstand, dass ein Kameramann seine Motive oft aus Extrempositionen aufnehmen muss, etwa auch im Schlamm liegend oder im Wasser stehend, führt nicht dazu, dass Aufwendungen für die Reinigung verschmutzter (bürgerlicher) Kleidung als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 26.9.2000, 94/13/0171).

Ein als Betriebausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Darunter fallen ua.:

  • Arbeitsschutzkleidung: Schutzhelm, Asbestanzug, Fleischerschürze, spezielle Kleidung für Bedienstete der Müllabfuhr, des Straßendienstes, usw. (vgl. zB VwGH 10.10.1978, 0167/76);
  • typische Berufskleidung: Uniform, Arbeitsmantel, Leinenhose und weißer Mantel eines Arztes, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes (vgl. zB VwGH 10.10.1978, 0167/76);
  • Bekleidungsstücke mit "Uniformcharakter" (zB Trachtenbekleidung einer Volksmusikgruppe mit Hinweis auf Gruppennamen, Einheitskleidung einer Firmengruppe);
  • Bekleidungsstücke, die als Kostüm eines Schauspielers einer von ihm verkörperten Rolle dienen, bei Ausschluss einer privaten Verwendungsmöglichkeit (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, betr. Damenbekleidung eines männlichen Schauspielers).

Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt jedoch ein Sachbezug vor (VwGH 11.4.1984, 83/13/0084). Siehe auch LStR 2002, Rz 322 (Berufskleidung) sowie LStR 2002 Rz 323 (Reinigung von Berufskleidung).