

- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.3. Auszüge (§ 14 TP 4 GebG)
10.3.4. Gebührenbefreiungen
Gebührenfrei sind:
1.Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle, die von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellt werden (Altmatriken vor 1939).
2.Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
3.Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.02.2019 |
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Schlagworte: | Gebühren, Gebührenrichtlinie, Auszüge, Auszug, Abschriften, Bescheinigungen, Personenstandsbüchern, Register, Matriken, Geburten, Aufgebote, Trauungen, Sterbefälle, Staatsbürgerschaft, wirtschaftlichen Eigentümer, WiEReG |
Systemdaten: | Findok-Nr: 75494.1 aufgenommen am: 20.02.2019 15:58:29 zuletzt geändert am: 17.10.2019 Dokument-ID: 8b96b4a1-83d9-4cef-b1ee-2ee5eb9e795a Segment-ID: c196ccf9-0ce7-4355-a011-fbd329abd3bd |
