Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 454b

(1) Bei Eintreffen der Waren in seinem Betrieb oder an dem in der in Artikel 454a genannten Bewilligung näher bezeichneten Ort muss der zugelassene Empfänger nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren Folgendes einhalten:

a) Er muss die Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich von diesem Eintreffen in Kenntnis setzen;

b) er muss die Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich von beschädigten Zollverschlüssen und anderen Unregelmäßigkeiten wie Mehrmengen, Fehlmengen oder Vertauschungen in Kenntnis setzen;

c) er muss die entladenen Waren unverzüglich in seinen Büchern eintragen;

d) er muss den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich einen Vermerk mit der Beschreibung des Zustands der Zollverschlüsse sowie dem Datum der Eintragung in den Büchern vorlegen.

(2) Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR den Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich vorgelegt wird.

(3) Die Zollbehörde bei der Bestimmungsstelle versieht das Carnet TIR mit den erforderlichen Sichtvermerken und sorgt nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren dafür, dass die Carnets TIR dem Inhaber des Carnets TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben werden.

(4) Als Datum der Beendigung des TIR-Verfahrens gilt das Datum der Eintragung in die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b gilt als Datum der Beendigung jedoch das Datum des Sichtvermerks auf dem Carnet TIR.

(5) Auf Antrag des Inhabers des Carnets TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung in Form einer Kopie des in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vermerks aus. Die Empfangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 454c Absatz 2 verwendet werden.