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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.- 3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)
3a.9. Leistungsort bei Katalogleistungen
3a.9.1. Allgemeines
Randzahl 561: derzeit frei.
3a.9.2. Ort des Leistungsempfängers
Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist (§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994), so kommt es darauf an, dass die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist. Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kann durch die UID des Leistungsempfängers und eine Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden, dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist und die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wird.
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet).
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt.
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 12 UStG 1994, sofern nicht § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 oder § 3a Abs. 11 UStG 1994 zur Anwendung kommt (siehe diesbezüglich Rz 601, Rz 621 und Rz 624).
Bei den angeführten Fällen sind jedoch die auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994 ergangenen Verordnungen zu beachten.
Ob eine Leistung für das Unternehmen erbracht wird, bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 UStG 1994.
Beispiel 1:
Die österreichische Gemeinde G hat eine Studie über Organisations- und Arbeitsabläufe der Gemeindeverwaltung und deren Verbesserung in Auftrag gegeben. Der Auftragnehmer ist das deutsche Beratungsunternehmen D. Eine inhaltliche Trennung des schriftlichen Ergebnisses nach hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Bereichen der Gemeinde ist nicht möglich.
Es liegt eine Leistung nach § 3a Abs. 10 Z 4 oder 6 UStG 1994 vor. Vorweg muss geklärt werden, ob der Leistungsempfänger als Unternehmer anzusehen ist. Für den Fall, dass die Studie zu mindestens 10% den unternehmerischen Bereich der Gemeinde (zB einen Betrieb gewerblicher Art) betrifft, bestimmt sich der Ort der Leistung des D nach § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994. In diesem Fall wäre der Ort der Leistung in Österreich.
Die Gemeinde hätte den Umsatz des D gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 zu versteuern und gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der auf den hoheitlichen Bereich entfallende Teil der Leistung wäre als Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu versteuern.
Die sonstige Leistung kann auch an die Betriebsstätte (im Sinne der Judikatur des EuGH) eines Unternehmers ausgeführt werden (§ 3a Abs. 9 lit. a zweiter Satz UStG 1994). Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist. Die Regelung hat zur Folge, dass die sonstige Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sich der Ort der Betriebsstätte im Ausland befindet. Es ist nicht erforderlich, dass die Betriebsstätte den Auftrag an den die sonstige Leistung durchführenden Unternehmer, zB Verleger, Werbeagentur, Werbungsmittler, erteilt. Ferner ist es unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte oder von dem Unternehmer bezahlt wird.
Beispiel 2:
Eine Bank mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Zweigniederlassungen. Durch Aufnahme von Werbeanzeigen in ausländische Zeitungen und Zeitschriften wird für die Zweigniederlassungen geworben. Die Erteilung der Anzeigenaufträge an die ausländischen Verleger erfolgt durch einen inländischen Werbungsmittler.
Der inländische Werbungsmittler unterliegt mit seinen Leistungen für die im Ausland befindlichen Zweigniederlassungen nicht der österreichischen USt.
Randzahl 565: derzeit frei.
Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland gelegene Betriebsstätten bestimmt und daher nicht steuerbar sind, wenn die beiden folgenden Sachverhalte vorliegen:
Es muss sich handeln um:
- Fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder
- deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden.
Die im Ausland gelegenen Betriebsstätten müssen in der Lage sein, die Leistungen zu erbringen, für die geworben wird.
Lässt sich nicht feststellen, dass eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte bestimmt ist, so ist für die Bestimmung des Ortes dieser Leistung nicht der Ort der Betriebsstätte, sondern der Ort maßgebend, von dem aus der die Leistung empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 9 lit. a erster Satz UStG 1994). Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung ist es nicht möglich, für einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den Sitz des Unternehmens als maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen.
Erbringt ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet, jedoch nicht im Inland seinen Sitz (Betriebsstätte) hat, eine in § 3a Abs. 10 UStG 1994 bezeichnete sonstige Leistung an einen Leistungsempfänger im Inland, der nicht Unternehmer ist, so ist die Leistung nicht steuerbar. Entsprechendes gilt, wenn die sonstige Leistung zwar an einen Unternehmer im Inland, aber nicht für sein Unternehmen erbracht wird.
Randzahlen 569 bis 575: derzeit frei.