Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 26.11.2006

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)
  • 15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
  • 15.4.5 Einzelfälle zum Dienstverhältnis

15.4.5.25 Ordensangehörige, Geistliche

997

Bezüge, die einem katholischen Weltgeistlichen bzw. einem evangelischen Geistlichen für die Ausübung der seelsorgerischen Tätigkeit von der vorgesetzten Kirchenbehörde gewährt werden, stellen - abgeleitet aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geistlichen und der Kirchenbehörde - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Daneben kann ein Weltgeistlicher in Zusammenhang mit seiner Pfarrtätigkeit noch andere Einkünfte erzielen, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (zB Erträge von Pfründen, die dem Pfründeninhaber zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zukommen).

Werden Angehörige geistlicher Orden zu Dienstleistungen an weltlichen Einrichtungen (zB Abstellung von Ordensschwestern zur Krankenpflege an ein Spital einer Gebietskörperschaft) abgestellt, so wird im Regelfall ein Dienstverhältnis zwischen den abgestellten Ordensangehörigen und der ihre Dienste in Anspruch nehmenden Einrichtung nicht begründet (Gestellungsvertrag). Diese generelle Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn Ordensangehörige namentlich für bestimmte Funktionen bestellt werden und das Entgelt für die von ihnen erbrachten Leistungen im Hinblick auf diese individuelle Tätigkeit gezahlt wird. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen Ordensangehörige als Hochschullehrer bestellt werden. Die Rechtsbeziehungen beschränken sich hier nämlich nicht auf die Unterrichtsbehörde und den entsendenden Orden, sondern erfassen den entsandten Ordensangehörigen selbst, da eine ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründende Bestellung hinzukommt. So weit daher ein Individualantrag vorliegt, der zur Folge hat, dass ein Ordensangehöriger außerhalb des Ordens beruflich tätig wird, muss daraus das Bestehen eines Dienstverhältnisses abgeleitet werden.

15.4.5.26 Pfuscher

998

Bauhandwerker, die neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Arbeiten ohne gewerberechtliche Befugnis verrichten und dabei für wechselnde (meist private) Auftraggeber tätig werden, sind regelmäßig keine Arbeitnehmer (VwGH 12.1.1983, 81/13/0095).

Personen, die im Rahmen und unter der Aufsicht der Bauüberwachung durch einen Baumeister von diesem gegen Stundenhonorar beschäftigt werden, stehen hingegen in einem Dienstverhältnis (VwGH 18.10.1995, 94/13/0121). Siehe auch EStR 2000 Rz 5417, Stichwort "Pfuscher".

15.4.5.27 Politiker

999

Politiker beziehen nach Maßgabe der Fiktion des § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 688a).

15.4.5.28 Programmierer

1000

Programmierer stehen dann nicht in einem Dienstverhältnis, wenn keine zeitliche und örtliche Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers vorliegt, die Entlohnung allein nach der Zahl der aufgewendeten Arbeitsstunden erfolgt und die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen aus eigenem getragen werden (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202). Siehe auch EStR 2000 Rz 5417, Stichwort "Programmierer".

15.4.5.29 Redakteure

1001

Redakteure, die unabhängig vom Verkaufserfolg einer Zeitung ein regelmäßiges fixes Entgelt beziehen, stehen in einem Dienstverhältnis (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).

15.4.5.30 Richter

1002

Richter sind zwar sachlich nicht weisungsgebunden, aber auf Grund ihrer Eingliederung in die Justizverwaltung als Dienstnehmer anzusehen.