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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
  • D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern
Artikel 180

(1) Im Falle des Verbringens oder Wiederverbringens von Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihrer Überführung in ein Zollverfahren kann die Bescheinigung im Sinne des Artikels 170 Absatz 4 verwendet werden, um den Nachweis für ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware zu erbringen.

(2) Kann nicht durch die Bescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass es sich bei den aus einer Freizone oder einem Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt, so gelten diese Waren

  • für die Erhebung der Ausfuhrabgaben und die Erteilung der Ausfuhrzertifikate sowie für die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr als Gemeinschaftswaren;
  • in allen übrigen Fällen als Nichtgemeinschaftswaren.