Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742 gültig ab 19.12.2022

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988)
  • 4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idgF

4.2.6 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads (§ 4b der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 314/2019)

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§ 4b. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.

205

Aus ökologischen Erwägungen ist eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm vorgesehen. Darunter fallen zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller, vorausgesetzt sie haben einen ausschließlich elektrischen oder elektrohydraulischen Antrieb.

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Auch die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen bzw. geleasten Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge führt nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Eine Gehaltsumwandlung ist nur durch eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommenen Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung [Elektro-]Fahrrad) steuerlich anzuerkennen.

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Bei kostenloser Überlassung ins Eigentum des Arbeitnehmers oder bei verbilligtem Ankauf eines Fahrrades oder Kraftrades durch den Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis (Kaufpreis) und dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

Für Fahrräder und E-Fahrräder kann eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei linearer Absetzung für Abnutzung (AfA) aus Vereinfachungsgründen anstelle des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20% herangezogen wird (vgl. EStR 2000 Rz 139). Errechnet sich der Buchwert von den Netto-Anschaffungskosten, sind für den üblichen Endpreis 20% Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Randzahl 207Beispiel: derzeit frei

Der Arbeitgeber schafft im Jänner 2021 ein E-Fahrrad mit Anschaffungskosten von 3.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an und stellt es seinem Arbeitnehmer kostenlos zur Privatnutzung zur Verfügung. Nach 4 Jahren geht das Fahrrad unentgeltlich ins Eigentum des Arbeitnehmers über.

Variante A: Der Arbeitgeber hat beim Erwerb den vollen Vorsteuerabzug iHv 500 Euro geltend gemacht. Der steuerliche Buchwert bei Übergabe an den Arbeitnehmer beträgt somit 500 Euro (2.500 abzüglich 4 x Jahres-AfA von je 500). Unter Berücksichtigung von 20% Umsatzsteuer (+100) und 20% Abschlag (-120) sind als Sachbezug 480 Euro anzusetzen.

Variante B: Der Arbeitgeber ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und hat somit Anschaffungskosten von 3.000 Euro. Der steuerliche Buchwert bei Übergabe an den Arbeitnehmer beträgt somit 600 Euro (3.000 abzüglich 4 x Jahres-AfA von je 600). Unter Berücksichtigung des Abschlags von 20% (-120) sind als Sachbezug 480 Euro anzusetzen.

Variante C: Der Arbeitnehmer kauft das E-Fahrrad nach 4 Jahren um 480 Euro. In diesem Fall ist kein Sachbezug anzusetzen.

Variante D: Der Arbeitnehmer erhält das E-Fahrrad nach 6 Jahren unentgeltlich. Da der steuerliche Buchwert null ist, ist kein Sachbezug anzusetzen.